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   BVerwG, 05.09.1995 - 9 C 331.94   

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BVerwG, 05.09.1995 - 9 C 331.94 (https://dejure.org/1995,13369)
BVerwG, Entscheidung vom 05.09.1995 - 9 C 331.94 (https://dejure.org/1995,13369)
BVerwG, Entscheidung vom 05. September 1995 - 9 C 331.94 (https://dejure.org/1995,13369)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verfolgter i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Regelvermutung der Verfolgungsbetroffenheit jedes einzelnen Gruppenangehörigen bei einer sich gegen eine Gruppe von Menschen richtenden Verfolgung - Notwendige Verfolgungsdichte der Gruppenverfolgung - ...

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  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1995 - 9 C 331.94
    Die Regelvermutung erfordert, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrmals hervorgehoben hat (vgl. Beschluß vom 24. September 1992 - BVerwG 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200), eine bestimmte Verfolgungsdichte der Gruppenverfolgung.

    Es hat dieser Zahl jedoch nicht, wie erforderlich (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - a.a.O.), die Größe der gefährdeten Gruppe gegenübergestellt.

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1995 - 9 C 331.94
    Der Verwaltungsgerichtshof hat seine prognostische Einschätzung, längere Inhaftierung sowie die während dieser Haft üblichen Mißhandlungen stünden dem Beigeladenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevor, auf die Auffassung gestützt, der Beigeladene sei Angehöriger einer im Sinne des Begriffs der Gruppenverfolgung verfolgten Personengruppe; somit ergebe sich seine eigene Verfolgungsbetroffenheit bereits aus der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regelvermutung (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]).

    Da Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG auch derjenige ist, dem Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorsteht oder im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorgestanden hat (Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166), und da ferner bei einer Verfolgung, die sich gegen eine Gruppe von Menschen richtet, die Verfolgung auf jeden Angehörigen der Gruppe zielt, ist in aller Regel jeder Angehörige der Gruppe als vom Verfolgungsgeschehen in seiner Person betroffen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 91.90

    Tatsächliche Verfolgunsbetroffenheit junger Tamilen in Sri Lanka - Anerkennung

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1995 - 9 C 331.94
    Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Berufungsurteil durch Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 u.a. - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1995 - 9 C 331.94
    Da Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG auch derjenige ist, dem Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorsteht oder im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorgestanden hat (Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166), und da ferner bei einer Verfolgung, die sich gegen eine Gruppe von Menschen richtet, die Verfolgung auf jeden Angehörigen der Gruppe zielt, ist in aller Regel jeder Angehörige der Gruppe als vom Verfolgungsgeschehen in seiner Person betroffen anzusehen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O.).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92
    Auszug aus BVerwG, 05.09.1995 - 9 C 331.94
    Die Regelvermutung erfordert, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrmals hervorgehoben hat (vgl. Beschluß vom 24. September 1992 - BVerwG 9 B 130.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200), eine bestimmte Verfolgungsdichte der Gruppenverfolgung.
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